Hinweise zur Produkthaftung
bei Fenstern und Fenstertüren
Gemäß der im Produkthaftungsgesetz definierten Haftung des Herstellers (§ 4 ProdHaftG) für seine Produkte sind die nachstehenden Hinweise zu beachten. Die Nichtbeachtung entbindet den Hersteller von seiner Haftungspflicht:
Fehlgebrauch:
Fehlgebrauch eines Fensters liegt vor, wenn das Fenster nicht seiner bestimmungsgemäßen Verwendung genutzt, bedient oder verbaut wird, z.B.:
- Wenn Fenster als Ausstieg benutzt werden, ohne dass sie dafür konzipiert waren,
- Wenn Kinder nicht gehindert werden, die Fensterbrüstung zu besteigen, und dabei Beschädigungen auslösen,
- Wenn vom Fensterelement unabhängige Sicherungsmaßnahmen fehlen und/oder wenn die zum Fenster gehörende,
- Wenn zwischen Flügel und Blendrahmen Gegenstände eingeklemmt werden,
- Wenn beim Schließen von Fenster- oder Türflügeln in den Falz zwischen Blendrahmen und Flügel gegriffen wird,
- Wenn beim Zusatzlasten auf Fenster- oder Türflügel einwirken die nicht dafür vorgesehen waren.
- Wenn Fenster- oder Türflügel unkontrolliert so gegen die Laibungen gedrückt werden, dass Rahmenteile oder Beschläge beschädigt oder zerstört werden.